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LEADBACKER ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ("AGB")


1. GELTUNGSBEREICH

  1. Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäfts- und Vertragsabschlüsse der Firma Leadbacker GmbH, FN 492771p, Lindengasse 56/2, 1070 Wien, E-Mail: hello@leadbacker.at, Telefon: +43 664 416 5778, UID-Nummer ATU 73487149, („Leadbacker“) mit einem Kunden, soweit sie die Einräumung von Lizenzen bzw. Nutzungsrechten an der Leadbacker Anwendung einschließlich zugehöriger Dokumentation (die „Leadbacker Produkte“) durch Leadbacker gegenüber Kunden zum Gegenstand haben.
     
  2. Die vorliegenden AGB regeln, soweit im Einzelfall nicht schriftlich anderes vereinbart ist und vorbehaltlich Punkt 1.4, das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Leadbacker und dem Kunden, heben bislang in Geltung gestandene abweichende Vertragsbedingungen in Bezug auf das jeweilige Vertragsverhältnis der Parteien ersatzlos auf und haben für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsteilen Geltung.
     
  3. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, sodass diese nicht Vertragsinhalt werden. Dies gilt auch dann, wenn Leadbacker in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt und/oder der Kunde in seiner Vertragserklärung auf abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist.
     
  4. Sollte in Ergänzung dieser AGB eine besondere Rahmenvereinbarung zwischen Leadbacker und dem Kunden abgeschlossen werden, hat diese Vorrang vor diesen AGB.


2. VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Angebote von Leadbacker sind als bloße Aufforderung an den Auftraggeber zu verstehen, ein rechtsverbindliches Angebot abzugeben. Abbildungen, Zeichnungen und Markenangaben in den Angeboten von Leadbacker sind freibleibend. Das vom Kunden übermittelte, rechtsverbindliche Angebot gilt erst dann als seitens Leadbacker wirksam angenommen, wenn das Offert des Kunden durch Leadbacker schriftlich (E-Mail oder Fax ausreichend) bestätigt wird oder Leadbacker das Angebot des Kunden gegenzeichnet oder Leadbacker tatsächlich mit der Leistungserbringung beginnt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Angebote des Kunden bleiben ab Abgabe 14 Tage gültig und können binnen dieser Frist seitens Leadbacker angenommen werden.
     
  2. Ein Vertragsabschluss zwischen Leadbacker und dem Kunden kommt weiters bei beidseitiger Unterfertigung eines entsprechenden Vertrags zustande.
     
  3. Leadbacker trifft keine Kontrahierungspflicht.
     
  4. Mündlich getroffene Nebenabreden zu schriftlichen Angeboten des Kunden oder zu gültig zustande gekommenen Verträgen haben jeweils erst dann Gültigkeit, wenn und sobald deren Wirksamkeit in Form eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens seitens Leadbacker bestätigt wird.
     
  5. Allfällige Kostenvoranschläge gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart war, als unverbindlich.


3. LIZENZ

  1. Die Leadbacker Produkte sind urheberrechtlich geschützt. Leadbacker räumt dem Kunden ein nicht-exklusives, nicht übertragbares, zeitlich auf die Vertragsdauer beschränktes Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung) an den Leadbacker Produkten an seinen Office-Standorten (im Folgenden kurz "Vertragsgebiet" genannt) ein. Der Kunde ist berechtigt, die Leadbacker Produkte im Rahmen dieses Nutzungsrechts für den Zweck seines Unternehmens, beschränkt auf das vereinbarte Lizenzmodell sowie beschränkt auf das Vertragsgebiet, zu nutzen. Der Kunde ist weiters berechtigt, die Leadbacker Produkte im unternehmensinternen Netzwerk für eine unbeschränkte Anzahl von Arbeitsplätzen zu aktivieren, die Software auf mobile Endgeräte zu laden und sie rund um die Uhr einzusetzen.
     
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten (Sub-)Lizenzen an den Leadbacker Produkten einzuräumen oder auf andere Weise zugänglich zu machen. "Dritter" ist jede natürliche oder juristische Person, die von dem Kunden, dessen Organen oder Mitarbeitern verschieden ist, auch wenn sie zum Kunden in einer Rechtsbeziehung steht.
     
  3. Der Kunde ist ausschließlich zum unternehmensinternen Gebrauch der Leadbacker Produkte innerhalb des Vertragsgebietes berechtigt. Die entgeltliche und/oder unentgeltliche Weitergabe (Verbreitung) der Leadbacker Produkte an Dritte oder die sonstige Zurverfügungstellung an Dritte, etwa im Wege der Vermietung, ist dem Kunden untersagt.
     
  4. Der Kunde ist zur Vervielfältigung der Leadbacker Produkte oder Teilen hiervon oder zur Zugänglichmachung an Dritte nicht berechtigt. Eine Bearbeitung der Leadbacker Produkte ist untersagt. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Leadbacker Produkte gemäß der vertraglichen Vereinbarung erfordert lediglich die Aktivierung von Nutzern mittels eines Stammdaten-Uploads, der durch Key-User des Kunden erfolgt.
     
  5. Jede Nutzung der Leadbacker Produkte, die über die vertraglichen Regelungen hinausgeht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Leadbacker. Der Kunde ist verpflichtet, Leadbacker jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung und/oder die Vergütung betrifft, im Voraus schriftlich anzuzeigen und die schriftliche Zustimmung von Leadbacker einzuholen.

 

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Sofern im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Tarifblatt (Anlage ./2) ausgewiesenen aktuellen Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Abgaben und Gebühren.
     
  2. Leadbacker ist berechtigt, die vereinbarten Preise einseitig anzupassen, wenn bis zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung eine Änderung der im Zeitpunkt der Kalkulation der Preise zugrunde gelegten Umstände eintritt. Dies gilt insbesondere für die nachträgliche Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, öffentlichen Abgaben, Frachten und sonstigen Nebengebühren, durch welche die Lieferungen oder Leistungen der Leadbacker unmittelbar oder mittelbar betroffen werden. Eine Pflicht von Leadbacker, Preise nachträglich zu senken, besteht keinesfalls.
     
  3. Wird nichts Gegenteiliges vereinbart, ist die jeweilige Basisrate im Voraus zur Gänze zu bezahlen; die User-Fee für Leadbacker (Führungskräfte auf allen Ebenen) wird in jährlicher Vorauszahlung oder quartalsmäßig je nach Anzahl der User verrechnet.
     
  4. Als Zahlungsziel wird, soweit nicht im Einzelfall andere Zahlungsziele zugestanden werden, Zahlung binnen [10 (zehn) Werktage] auf das folgende Konto der Leadbacker vereinbart: Bank: [Bank einfügen], IBAN: [IBAN einfügen], BIC: [BIC einfügen]
     
  5. Für den Fall der Zahlungszielüberschreitung werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. vereinbart.
     
  6. Wird Ratenzahlung vereinbart, so wird bei Nichtzahlung bzw. Verzug mit auch nur einer Rate der gesamte noch offene Betrag fällig. Zahlung­seingänge werden im Einvernehmen beider Vertragsteile vorerst auf Kosten, sodann auf Zinsen und dann auf Kapital angerechnet. Leadbacker steht es jedoch frei, wahlweise Anrechnung auf die jeweils älteste Schuldposition vorzunehmen. Abweichende Zahlungswidmungen des Kunden sind unzulässig und werden nicht berücksichtigt.
     
  7. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Das Zurückbehaltungsrecht besteht darüber hinaus nur dann, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.


5. LIEFERUNG UND VERZUG

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind in Ermangelung einer schriftlichen Zusage freibleibend und können von Leadbacker bei Bedarf angepasst (d.h. verlängert oder verschoben) werden, sofern dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.
     
  2. Lieferverzug bis zu 4 Wochen berechtigt den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltend­machung von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel des Leistungsverzuges. Dies gilt selbst für den Fall, als ausdrücklich fixe Lieferfristen vereinbart wurden.
     
  3. Höhere Gewalt, Unruhen, Epidemien oder Pandemien, behördliche Maßnahmen oder sonstige, unabwendbare Ereignisse, insb. auch Verzug von Subunternehmern bzw. Sublieferanten, befreien Leadbacker für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglich vereinbarten Leistungspflichten. Das Beschaffungsrisiko liegt in derartigen Fällen im Rahmen deren Dauer und Umfangs beim Kunden, sodass Leadbacker nicht zu Deckungskäufen verpflichtet ist.
     
  4. Der Kunde ist zur Abnahme vertragsgemäß gelieferter Leadbacker Produkte verpflichtet. Der Kunde hat Leadbacker sämtliche Schäden und Nachteile aus der nicht gehörigen Abnahme der Leadbacker Produkte zu ersetzen.
     
  5. Im Falle vertragswidriger Verweigerung der Abnahme der Leadbacker Produkte durch den Kunden hat Leadbacker überdies wahlweise das Recht, frist- und terminlos vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, die Leadbacker Produkte anderweitig zu verkaufen und sich hinsichtlich aller ihr aus diesem Vertragsrücktritt entstehenden Schäden und Nachteile vollumfänglich beim Kunden zu regressieren.

 

6. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

  1. Pilot Abo
    Für die Einräumung von Lizenzen bzw. Nutzungsrechten im Zusammenhang mit Leadbacker Produkten unter dem Pilot Abo wird eine Laufzeit von 3 (drei) Monaten vereinbart.
    Nach Ablauf der Laufzeit gemäß Punkt 6.1. geht das Vertragsverhältnis automatisch in die Dialog Lizenz gemäß Punkt 6.2 über.
     
  2. Dialog Lizenz
    Die Betriebsphase beträgt 12 (zwölf) Monate, sie verlängert sich automatisch um weitere 12 (zwölf) Monate, wenn nicht eine Kündigung gemäß Punkt 6.3. erfolgt. Eine abweichende Dauer der Betriebsphase kann zwischen Leadbacker und dem Kunden schriftlich vereinbart werden. Punkt 6.2. Satz 1 gilt in diesem Fall sinngemäß. In der Betriebsphase kann das Vertragsverhältnis von Leadbacker und vom Kunden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartal schriftlich gekündigt werden.
     
  3. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt insbesondere vor bei:
    vertragswidriger Verwendung des Leadbacker Produkts durch den Kunden;
    Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen;
    Zahlungsverzug des Kunden für eine Dauer von mehr als 2 (zwei) Monaten;
    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden;
    einem sonstigen Verstoß gegen eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, welche einem Vertragspartner eine Fortführung des Lizenzvertrages unmöglich macht.
     
  4. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses über Leadbacker Produkte hat der Kunde sämtliche Leadbacker Produkte und Dokumentation an Leadbacker zurückzustellen (Datenträger, physische Dokumente und Unterlagen) und/oder nachweislich zu vernichten.


7. GEWÄHRLEISTUNG

  1. Leadbacker haftet für die vertraglich vereinbarte Leistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
     
  2. Die Gewährleistungsfrist, für die von Leadbacker gelieferten Produkte gilt, solange ein aktives Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien besteht. Das Vorliegen des Mangels muss vom Auftraggeber nachgewiesen werden. Nach Ablauf des aktiven Vertragsverhältnisses sind alle Gewährleistungsansprüche verwirkt und auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln ist ausgeschlossen. Ein Rückgriff des Kunden auf Leadbacker ist jedenfalls ausgeschlossen. Während der Gewährleistungsfrist hat der Kunde das Vorhandensein des Mangels bereits bei Übergabe der Sache, sowie, dass dieser nicht durch unsachgemäßen Gebrauch seitens des Kunden verursacht wurde, zu beweisen. Bei Vorliegen eines gewährleistungsrechtlich relevanten Mangels wird Leadbacker nach ihrer Wahl die Verbesserung oder den Austausch der Sache vornehmen oder Wandlung oder Preisminderung zugestehen.
     
  3. Schadenersatz-, Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche des Kunden erlöschen, wenn bei gehöriger Untersuchung erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens aber binnen 7 Tagen nach (vereinbarter) Übergabe/Übernahme der Ware bzw. der Leistung an/durch den Kunden bzw. an/durch eine von dieser benannten, berechtigten dritten Person oder nach der Auftragsdurchführung schriftlich und per Einschreiben gerügt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist das Einlangen der schriftlichen Mängelrüge bei Leadbacker maßgeblich. Lediglich klarstellend wird festgehalten, dass jedwede Gewährleistungsansprüche jedenfalls auch dann ausgeschlossen sind, wenn der Kunde bzw. von ihm berechtigte Dritte am jeweiligen Leadbacker Produkt eigenmächtig und ohne entsprechende, vorherige schriftliche Einverständniserklärung durch Leadbacker wie immer geartete Veränderungen, Eingriffe bzw. Reparaturversuche und dergleichen durchführen, aus denen die Mangelhaftigkeit resultiert.
     

8. HAFTUNG

  1. Leadbacker haftet ausschließlich für die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten, sofern diese Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde; im Fall von Personenschäden haftet Leadbacker auch bei leichter Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Verletzung vertraglicher Nebenleis­tungspflichten (insbesondere Schutzpflichten).
     
  2. Die Haftung für höhere Gewalt, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Zinsverluste, mittelbare Schäden und Folgeschäden, ideelle Schäden, sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
     
  3. Leadbacker haftet nicht für telefonische Auskünfte oder mündliche Äußerungen bzw. Erklärungen ihrer Mitarbeiter, sofern diese in der Folge nicht schriftlich bestätigt wurden.
     
  4. Die Haftung von Leadbacker ist auf die jeweilige vom Kunden unter dem Vertragsverhältnis an Leadbacker zu zahlende Gegenleistung betraglich beschränkt.
     
  5. Sämtliche Schadenersatzansprüche des Kunden aus und/oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis, verjähren jeweils binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Bestimmungen des Punktes 7.2 betreffend die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleiben davon unberührt.
     
  6. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Leadbacker keine Haftung für wie auch immer geartete Folgen in Bezug auf Führungskräfte des Kunden übernimmt, die (auch nur abstrakt) im Zusammenhang mit über die Leadbacker Produkte eingeholtem Feedback stehen. Der Kunde hält Leadbacker in dieser Hinsicht vollkommen schad- und klaglos.


9. IMMATERIALGÜTERRECHTE

  1. Der Kunde anerkennt, dass ihm an den Leadbacker-Produkten keine anderen als die in Punkt 3. beschriebenen, beschränkten Nutzungsrechte zustehen und alle Immaterialgüterechte, insbesondere das Urheberrecht und alle Verwertungs- und Verfügungsrechte an den Leadbacker-Produkten sowie etwaige Markenrechte, ausschließlich Leadbacker zustehen. Dem Kunden wird kein Recht zur Änderung (selbst zu Zwecken der Fehlerberichtigung), Anpassung oder Übersetzung der Software, zum Zurückkompilieren, Zurückentwickeln oder zur Entwicklung von daraus abgeleiteten Werken gewährt. Die Leadbacker Produkte dürfen nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vervielfältigt und dekompiliert werden. Keine Bestimmung der AGB kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Kunde einen Anspruch auf Ausfolgung des Quellcodes der Leadbacker-Produkte hat.

 

10. DATENSCHUTZ

  1. Da Leadbacker im Zusammenhang mit der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie als Auftragsverarbeiter des Kunden tätig. Bezüglich der Details wird auf das Datenschutz-Addendum (Anlage./5) verwiesen.
     
  2. Leadbacker und der Kunde verpflichten sich, ihre jeweiligen Pflichten gemäß den in Geltung stehenden datenschutz-relevanten Gesetzen, insbesondere der DSGVO, einzuhalten.


11. VERTRAULICHKEIT

  1. Der Kunde ist verpflichtet, das den Leadbacker-Produkten zugrundeliegende Know-how (z.B. Inhalte, Programmierungen, Codierungen, Formeln etc.) geheim zu halten und (auch innerbetrieblich) nur an jeweils solche Personen weiterzugeben, die das entsprechende Wissen unbedingt benötigen, um die Leadbacker Produkte nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen nutzen zu können (Need-to-know-Prinzip). Diese Vertraulichkeitsverpflichtung ist erforderlichenfalls an alle beteiligten Mitarbeiter zu überbinden und sie gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unbefristet fort.
     

12. ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHT

  1. Erfüllungsort für die aus der jeweiligen Vertragsbeziehung resultierenden Leistungspflichten ist mangels anderer Vereinbarung Wien.
     
  2. Als Gerichtsstand wird für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis das sachlich zuständige Gericht in Wien – Innere Stadt vereinbart.
     
  3. Auf die wechselseitige Geschäftsbeziehung kommt österreichisches Recht unter Ausschluss von dessen Kollisionsnormen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.


13. SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten oder diese AGB Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll dann durch eine wirksame ersetzt werden. die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.